In Anbetracht der wichtigen Rolle, die Anbieter von Online-Marktplätzen bei der Vermittlung des Verkaufs von Produkten zwischen Händlern und Verbrauchern spielen, sollten diese Akteure mehr Verantwortung in Bezug auf die Verhinderung des Online-Verkaufs gefährlicher Produkte tragen. Die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1 enthält den allgemeinen Rahmen für den elektronischen Geschäftsverkehr und es werden darin bestimmte Pflichten für Online-Plattformen festgeschrieben. In der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates2 wird die Verantwortung und die Rechenschaftspflicht von Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten im Hinblick auf illegale Inhalte einschließlich gefährlicher Produkte geregelt. Jene Verordnung gilt unbeschadet der im Unionsrecht auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes und der Produktsicherheit festgeschriebenen Regeln. Aufbauend auf dem durch jene Verordnung geschaffenen horizontalen Rechtsrahmen sollten im Einklang mit Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe f jener Verordnung spezifische Anforderungen, die zur wirksamen Verhinderung des Online-Verkaufs gefährlicher Produkte erforderlich sind, eingeführt werden. Soweit in der vorliegenden Verordnung die Anforderungen an die Produktsicherheit festgelegt werden, die Anbieter von Online-Marktplätzen erfüllen müssen, um die Einhaltung bestimmter Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2065 sicherzustellen, sollten diese Anforderungen die Anwendung der Verordnung (EU) 2022/2065, die für diese Anbieter von Online-Marktplätzen weiterhin gilt, unberührt lassen.
- Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1). ↩︎
- Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1). ↩︎