Auf welche Produkte ist die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) anwendbar?
Mit der GPSR wird der grundlegende Rechtsrahmen für die Sicherheit von Verbraucherprodukten festgelegt. Die GPSR gilt grundsätzlich für alle Produkte im Sinne des Art. 3 Nr. 1, die entweder ihrem Zweck nach für Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt werden – auch wenn das Produkt nicht für Verbraucher bestimmt ist.
Gilt die GPSR auch für Produkte, für die sonstige EU-Rechtsakte sicherheitsspezifische Bestimmungen enthalten?
Sofern ein EU-Rechtsakt – unabhängig davon, ob es sich um eine Harmonisierungsrechtsvorschrift handelt – sicherheitsspezifische Vorgaben für ein bestimmtes Risiko eines Produktes vorsieht, gelten bezüglich dieses Produktrisikos grundsätzlich ausschließlich die Vorgaben dieses EU-Rechtsaktes. Geht von dem Produkt ein weiteres Risiko aus, das von dem produktspezifischen EU-Rechtsakt nicht geregelt wird, gelten im Grundsatz zusätzlich die Vorschriften der GPSR. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass nur solche Produkte auf den EU-Markt gelangen, die hinsichtlich aller Produktrisiken den produktsicherheitsrechtlichen Vorgaben entsprechen.
Das ist z.B. bei einem Schneidemesser der Fall: Schneidemesser fallen grundsätzlich sowohl in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, als auch der GPSR. Für das Schneidemesser als Lebensmittelkontaktmaterial regelt die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 bestimmte Sicherheitsvorgaben, um eine stoffliche Kontamination der Lebensmittel zu verhindern. Die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 enthält jedoch keine Vorgaben, um sonstige Risiken einzudämmen, die zB von der Schärfe oder Spitze eines Schneidemessers ausgehen können. Hinsichtlich dieses Verletzungsrisikos wegen der Schärfe oder Spitze des Schneidemessers gelten die Vorgaben der GPSR.
Ist der Hersteller gegenüber seinen Händlern zur Herausgabe der Risikoanalyse verpflichtet?
Nein, ein solcher Anspruch besteht nach der GPSR nicht. Händler haben keine gesetzliche Grundlage, von Herstellern Dokumente wie die technischen Unterlagen und die Risikoanalyse herauszuverlangen. Ggfs. ist im Einzelfall zu prüfen, ob abweichende, wirksame vertragliche Vereinbarungen bestehen, die Hersteller zur Herausgabe der Risikoanalyse und der technischen Unterlagen verpflichten.
Gegenüber Behörden sind Hersteller allerdings zur Herausgabe dieser Unterlagen verpflichtet und müssen sie für einen Zeitraum von zehn Jahren aufbewahren.
Welche Informationen zu einem potenziell unsicheren Produkt müssen Hersteller den Händlern bzw. Verbrauchern bereitstellen?
Sofern Hersteller feststellen, dass sie ein unsicheres Produkt in Verkehr gebracht haben, müssen sie folgende Maßnahmen ergreifen:
- unverzüglich Korrekturmaßnahmen zur Wiederherstellung der Konformität des Produktes ergreifen,
- die Verbraucher über das unsichere Produkt informieren und
- die Marktüberwachungsbehörden über das Safety-Business-Gateway über das unsichere Produkt informieren.
Informationen an Händler:
Hersteller müssen Händler über die ergriffene Korrekturmaßnahme zur Wiederherstellung der Konformität bzw. die Rücknahme oder den Rückruf eines unsicheren Produktes informieren. Hierzu müssen Hersteller die genauen von der Unsicherheit betroffenen Produktmodelle benennen. Hersteller sollten Händlern klare Handlungsanweisungen zum Umgang mit dem Produkt geben, insbesondere wie die Händler mit den unsicheren Produkten umgehen sollen, die sie noch auf Lager haben, und welche Informationen die Händler an ihre Kunden weiterleiten sollen.
Um eine möglichst hohe Effizienz der Korrekturmaßnahmen zu erreichen, sollten Hersteller die Händler grundsätzlich darüber informieren, auf welcher Ursache die Unsicherheit des Produktmodells beruht und welche Risiken bei der Verwendung des Produktes drohen.
Informationen an Verbraucher:
Sofern Hersteller das unsichere Produkt direkt an Verbraucher verkaufen, sind sie verpflichtet, die Verbraucher umgehend und direkt darüber zu informieren, wie Verbraucher das Produkt sicher verwenden können. In diesem Rahmen müssen Hersteller das genaue Produktmodell angeben und ggfs. über durch die Verbraucher durchzuführende Korrekturmaßnahmen informieren.
Um in möglichst effizienter Weise zu gewährleisten, dass die Verbraucher die Vorgaben des Herstellers zur sicheren Verwendung des Produkts befolgen, informieren Hersteller die Verbraucher über die Ursache für die Unsicherheit des Produkts und die Risiken im Falle der Verwendung des Produkts.
Sollte eine sichere Verwendung nicht möglich sein, müssen Hersteller Verbraucher darüber informieren, das Produkt nicht weiter zu verwenden. In diesen Fällen werden Hersteller das Produkt in der Regel zurückrufen. Die Unterrichtung über einen Produktrückruf erfolgt gemäß einer Rückrufanzeige, die die in Art. 36 GPSR aufgeführten Informationen erhalten muss. Ein Muster für Rückrufanzeigen ist über den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1435 abrufbar.
Welche Kennzeichnungen müssen Hersteller auf dem Produkt anbringen?
Hersteller müssen mindestens die folgenden Kennzeichnungen auf dem Produkt anbringen:
- Typen-, Chargen- oder Seriennummer;
- Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke des Herstellers;
- Postanschrift des Herstellers;
- Elektronische Adresse des Herstellers
- falls eine zentrale Anlaufstelle existiert und die Postanschrift oder elektronische Adresse von den Adressen des Herstellers abweicht, muss zusätzlich die Postanschrift oder elektronische Adresse der zentralen Anlaufstelle angegeben werden.
Im Einzelfall können weitere Kennzeichnungen – beispielsweise Sicherheitsvorkehrungen zur sicheren Verwendung des Produkts – erforderlich sein.
Darf das Produkt nach der GPSR neben der Herstelleradresse auch mit der Händleradresse gekennzeichnet werden?
Die GPSR enthält keine Kennzeichnungspflichten für Händler. Es steht Händlern grundsätzlich frei, zusätzliche Kennzeichnungen auf dem Produkt anzubringen, mit denen sie sich als Händler zu erkennen geben. In dem Fall, dass auf dem Produkt sowohl der Hersteller als auch der Händler angegeben ist, muss der Händler sicherstellen, dass die Zuordnung des Herstellers eindeutig möglich bleibt. In der Praxis wird zur Abgrenzung daher häufig der Zusatz “Hergestellt für [Händlerinformationen]” verwendet. Vor den Herstellerinformationen sollte zudem der Zusatz “Hergestellt von [Herstellerinformationen]” oder “Hersteller: [Herstellerinformationen”] angebracht werden.
Wie muss die Internetadresse angegeben werden, wenn sie als elektronische Adresse verwendet werden soll?
Die Internetadresse ist eine Form der elektronischen Adresse im Sinne der GPSR, die Hersteller als Kontaktmöglichkeit für Verbraucher auf ihrem Produkt angeben müssen. Im Sinne eines effizienten Verbraucherschutzes muss jede Kontaktadresse des Herstellers für den Verbraucher eine einfache, unkomplizierte und direkte Kontaktaufnahme mit dem Hersteller ermöglichen.
Sofern sich Hersteller für die Kennzeichnung eines Produktes mit einer Internetadresse als elektronische Adresse entscheiden, muss die Internetadresse aus einem Link bestehen, der unmittelbar auf ein Kontaktformular des Herstellers führt. Der bloße Verweis auf die Homepage des Herstellers ist nach Ansicht der EU-Kommission unzulässig: „‘Electronic address‘ refers to forms of direct communication – e.g. email or contact form on a website, allowing the consumers to contact the company directly. It does not include static websites or phone numbers“.1
- https://ec.europa.eu/safety-gate/#/screen/pages/obligationsForBusinesses zuletzt abgerufen am 07.08.2025. ↩︎
Welche Bedienungs-, Montage- und Sicherheitsinformationen müssen Hersteller ihren Produkten beifügen?
Hersteller müssen grundsätzlich die folgenden Bedienungs-, Montage- und Sicherheitsinformationen zu ihren Produkten bereitstellen:
- Klare Anweisungen für die sichere Verwendung und ggfs. den Zusammenbau, die Installation und die Wartung, in der Regel in Form einer Bedienungsanleitung. (Der genaue Inhalt und der Detailgrad der Anweisungen richtet sich im Einzelfall nach dem konkreten Produkt. Für ein Schneidemesser sind z.B. in der Regel keine Anweisungen zum Zusammenbau und zur Installation erforderlich.)
- Sicherheitsinformationen
Anweisungen und Sicherheitsinformationen müssen dann nicht beigefügt werden, wenn Verbraucher das Produkt auch ohne die Anweisungen und Sicherheitsinformationen sicher und wie vom Hersteller vorgesehen verwenden können.
Welche Informationen müssen Händler den Kunden beim Onlinevertrieb von Produkten bereitstellen?
Händler müssen beim Fernabsatz – insbesondere in der Form des Onlinevertriebs – die folgenden Angaben über das Online-Angebot an ihre Kunden zur Verfügung stellen:
- Name, eingetragener Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers oder der verantwortlichen Person, falls der Hersteller außerhalb der EU niedergelassen ist.
- Postanschrift des Herstellers oder der verantwortlichen Person, falls der Hersteller außerhalb der EU niedergelassen ist.
- Elektronische Adresse des Herstellers oder der verantwortlichen Person, falls der Hersteller außerhalb der EU niedergelassen ist.
- Angaben zur Produktidentifizierung:
- Typen-, Chargen- oder Seriennummer bzw. ein anderes für Verbraucher leicht erkennbares und lesbares Element.
- Abbildungen des Produkts, seiner Art und weiterer Produktidentifikatoren.
- Erforderliche Warnhinweise und Sicherheitsinformationen.
Wann werden Produkte durch Einstellung in einen Onlineshop in Verkehr gebracht?
Produkte gelten im Fernabsatz – insbesondere in der Form des Onlinevertriebs – bereits dann als in Verkehr gebracht, wenn sie Verbrauchern in der EU angeboten werden. Regelmäßig erfolgt ein solches Angebot an Verbraucher durch die Einstellung des Produkts zum Verkauf in einem Onlineshop, der sich an Verbraucher in der EU richtet. In dem Fall wird das Produkt mit der Einstellung in den Onlineshop in Verkehr gebracht und muss die dafür geltenden Anforderungen der GPSR erfüllen. Weitere Informationen hierzu finden sich in Art. 4 GPSR.
Wie müssen Informationen im Fall des Onlinevertriebs bereitgestellt werden?
Stellt ein Wirtschaftsakteur Produkte online bereit, muss er unter anderem Angaben wie z.B. den Name des Herstellers, dessen elektronische Adresse, aber auch Warnhinweise und Sicherheitsinformationen zu dem Produkt, zur Verfügung stellen.
Die Angaben müssen mit dem Angebot in gut sichtbarer und eindeutiger Weise bereitgestellt werden. Das bedeutet, dass die Angaben auf der Webseite mit dem Produktangebot dargestellt sein müssen. Sie müssen insbesondere leicht auffindbar und in einer gut leserlichen (Schrift-)Größe dargestellt werden. Wichtig ist, dass diese Angaben vor der Bestellung des Produktes durch den Verbraucher angezeigt werden.
Da insbesondere die Sicherheitsinformationen umfangreichere Inhalte umfassen können, bietet sich hierfür eine Einbettung in das Online-Angebot mittels Pop-up-Fenstern an, die über einen Click aktivierbar sind. Es reicht jedoch nicht aus, auf die Bedienungsanleitung oder andere, dem Produkt physisch beizufügende Dokumente, zu verweisen.