Artikel 8 Bei der Bewertung der Sicherheit von Produkten zu berücksichtigende zusätzliche Elemente

  1. Für die Zwecke des Artikels 6 und wenn die Vermutung der Sicherheit gemäß Artikel 7 nicht gilt, werden bei der Bewertung der Sicherheit eines Produkts insbesondere, soweit verfügbar, die folgenden Elemente berücksichtigt:
    1. andere europäische Normen als diejenigen, deren Fundstellen gemäß Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind;
    2. internationale Normen;
    3. internationale Übereinkünfte;
    4. freiwillige Zertifizierungssysteme oder ähnliche Regelungen für Konformitätsbewertungen durch Dritte, insbesondere solche, die auf die Unterstützung des Unionsrechts ausgerichtet sind;
    5. Empfehlungen oder Leitlinien der Kommission für die Bewertung der Produktsicherheit;
    6. die nationalen Normen des Mitgliedstaats, in dem das Produkt bereitgestellt wird;
    7. der derzeitige Stand des Wissens und der Technik, einschließlich Stellungnahmen anerkannter wissenschaftlicher Gremien und Sachverständigenausschüsse;
    8. die im betreffenden Bereich geltenden Verhaltenskodizes für die Produktsicherheit;
    9. die Sicherheit, die von den Verbrauchern vernünftigerweise erwartet werden kann;
    10. gemäß Artikel 7 Absatz 2 festgelegte Sicherheitsanforderungen.