Artikel 43 Haftung

  1. Eine Entscheidung aufgrund dieser Verordnung, mit der Beschränkungen für das Inverkehrbringen eines Produkts oder seine Bereitstellung auf dem Markt auferlegt oder seine Rücknahme vom Markt oder sein Rückruf angeordnet werden, berührt in keiner Weise eine eventuelle Bewertung der Haftung der betreffenden Partei nach Maßgabe des im fraglichen Fall anwendbaren nationalen Rechts.
  2. Diese Verordnung lässt die Richtlinie 85/374/EWG des Rates1 unberührt.
  1. Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29). ↩︎

Passende Erwägungsgründe

Erwägungsgrund 43, Erwägungsgrund 56