Artikel 14 Interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit

Die Wirtschaftsakteure stellen sicher, dass sie über interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit verfügen, die es ihnen ermöglichen, die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen.

Passende Erwägungsgründe

Erwägungsgrund 37